AGBs
Allgemeine Auftragsbedingungen
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften


Stand: 1. Januar 1997

Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

1. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
(3) Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenan-gaben als richtig zugrunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Belege, der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

2. Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(4) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, 53 StPO, 383 ZPO bleiben unberührt.
(5) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

3. Mitwirkung Dritter
(1) Der Steuerberater ist berechtigt zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten.
(3) Der Steuerberater ist berechtigt, seinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i. S. d. § 66 StBerG zu verschaffen.

4. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(2) Beseitigt der Steuerberater geltend gemachte Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

5. Haftung
(1) Grundsatz Verschuldenshaftung
Der Auftragnehmer haftet nur für eigenes Verschulden und Verschulden seiner Mitarbeiter sowie für die Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt bei der Auswahl des von ihm eingeschalteten datenverarbeitenden Unternehmens, nicht jedoch für Verschulden eines im Einvernehmen mit dem Auftraggeber herangezogenen fachkundigen Dritten.
(2) Betragsmäßige Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatzansprüche jeder Art, sei es als Einzel- oder Gesamtschuldner, wird einvernehmlich auf 500.000,00 EUR für den einzelnen Schadensfall begrenzt (§ 67 a StBerG), soweit nicht durch gesonderte schriftliche Vereinbarung die Haftung auf einen geringeren Betrag begrenzt worden ist. Unter „Einzelner Schadensfall“ ist die Summe aller Schadensersatzansprüche des Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben Handlung - auch für mehrere aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume / Feststellungs- oder Veranlagungszeitpunkte - ergeben oder die von demselben Anspruchs-berechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen den steuerlichen Berater oder seine Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit zwischen diesen Handlungen ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte.
(3) Ausschluss der Haftungsbegrenzung
Die in Abs. 2 vereinbarte Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Schaden durch grob-fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Grobe Fahrlässigkeit eines nach Nr. 5 Abs. 1 zugezogenen fachkundigen Dritten steht der Haftungsbegrenzung nicht entgegen.
(4) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers als nach Abs. 2 im Einzelfall bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarungen.

6. Haftungsausschlüsse
(1) Mündliche Erklärungen und Auskünfte
Die Erteilung mündlicher Auskünfte oder sonstiger mündlicher Erklärungen gehören nicht zu den vertraglichen Hauptpflichten des Auftragnehmers. Sie bergen die Gefahr einer nicht vollständigen mündlichen Darlegung des zu beurteilenden Sachverhalts sowie von Missverständnissen auf der Seite des Auftragnehmers bei der Aufnahme des Sachverhalts und auf der Seite des Auftraggebers bei dem Verständnis der Erklärung oder Auskunft in sich. Es wird deshalb vereinbart, dass der Auftragnehmer nur für seine schriftlich erteilten Auskünfte und Erklärungen einzutreten hat und die Haftung für mündliche Erklärungen und Auskünfte des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter ausgeschlossen wird.
(2) Haftungsausschluss wegen Verletzung oder Nichtbeachten ausländischen Rechts
Eine Haftung des Auftragnehmers wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht im Rahmen eines ausdrücklich übernommenen Auftrages, zu dessen Erledigung die Anwendung des ausländischen Rechts erforderlich und die Haftung des Auftragnehmers schriftlich auch auf Schäden wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ausgedehnt worden ist.

7. Verjährung von Schadensersatzansprüchen
(1) Entsprechend der gesetzlichen Verjährungsregelung in § 68 StBerG wird vereinbart, dass ein Anspruch gegen den Auftragnehmer wegen Verletzung einer auf dem Mandatsvertrag beruhenden Pflicht nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der objektiven Verletzung der Vertragspflicht zu laufen.
(2) Erfüllt die Verletzung der vertraglichen Pflicht zugleich den Tatbestand der unerlaubten Handlung, so beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Verjährung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von dem Schaden, dem anspruchsbegründenden Ereignis und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
(3) Der Anspruch des Auftraggebers verjährt ebenfalls, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht wird, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden, dem anspruchsbegründenden Ereignis und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Erhalt der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung durch den Auftragnehmer, seinen Bevollmächtigten oder seinen Haftpflichtversicherer gerichtlich geltend gemacht wird.
(4) Jeder Anspruch gegen den Auftragnehmer aus dem Mandatsvertrag verjährt spätestens drei Jahre nach Beendigung des Vertrages.

8. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.

9. Vergütungsansprüche bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluß ausgehändigt werden soll.

10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von
      Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist heraus-zugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbe-haltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

11. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle des Steuerberaters, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültig zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

13. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.